Satzung

Satzung

des Mittelstandsverbandes Oberhavel (MVO)

 

§ 1 - Name, Sitz und Rechtsform

 

-   Der Verein führt den Namen:

 

”Mittelstandsverband Oberhavel (MVO) e.V.”

 

-   Der Sitz des Verbandes ist Oranienburg.

-   Der Verband ist in das Vereinsregister einzutragen.

-   Der Verband kann Mitglied anderer Verbände sein.

 

§ 2 - Zweck und Aufgaben des Verbandes

 

Der Mittelstandsverband Oberhavel ist der Zusammenschluss der mittelständischen Unternehmen der Region Oberhavel.

Aufgabe des Verbandes ist die Wahrung und Förderung der gemeinsamen Belange der mittelständischen Unternehmen, sowie die Vertretung gegenüber Behörden, Verwaltungsstellen und Verbänden.

Alle dem Verband zufließenden Mittel sind für die Erfüllung des Vereinszweckes einzusetzen.

Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Parteipolitische, rassistische oder religiöse Betätigungen dürfen innerhalb des Verbandes nicht erfolgen.

 

§ 3 - Geschäftsjahr, Erfüllungsort, Gerichtsstand

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Erfüllungsort und Gerichtsstand für die Ansprüche des Verbandes ist Oranienburg.

 

§ 4 - Mitgliedschaft

 

Ordentliche Mitglieder des Verbandes können alle mittelständischen Unternehmen der Region Oberhavel werden, sofern sie die Verbandszwecke anerkennen und den Verband im Interesse der Gemeinschaft zu fördern bereit sind.

Fördernde Mitglieder können Unternehmen, Behörden, Verbände und Einzelpersonen werden, die im Interesse der regionalen Entwicklung den Vereinszielen verbunden sind.

Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht. Sie sind zu allen Veranstaltungen des Verbandes einzuladen. Ausnahmen kann der Vorstand beschließen.

Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Sie können den Verband in allen zu seinem Aufgabengebiet gehörenden Angelegenheiten in Anspruch nehmen. Sie sind verpflichtet, dem Verband die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte wahrheitsgemäß zu erteilen. Alle Mitglieder sind an die verbandsbezogenen Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes gebunden.

Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern und/oder Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.

Ehrenmitglieder / Ehrenvorsitzende haben ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Sie sind zu allen Veranstaltungen des Verbandes eingeladen. Ausnahmen kann der Vorstand beschließen.

 

§ 5 - Erwerb der Mitgliedschaft

 

Der Antrag auf Aufnahme in den Verband ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme fördernder Mitglieder entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft für die fördernden Mitglieder beginnt nach der Bestätigung des Antrages durch den Vorstand. Für die ordentlichen Mitglieder beginnt die Mitgliedschaft mit der Zahlung des anteiligen Mitgliedsbeitrages für das Eintrittsjahr.

Die Mitgliedschaft für Ehrenmitglieder / Ehrenvorsitzende beginnt mit Beschluss der Mitgliederversammlung.

 

§ 6 - Mitgliedsbeitrag

 

Die Höhe des zu leistenden Beitrages der Mitglieder sowie der Zeitpunkt der Fälligkeit werden durch den Vorstand in Form einer Beitragsordnung festgelegt. Gleiches gilt, wenn die Mitglieder Umlagen oder sonstige Leistungen zu erbringen haben. Die Festlegungen des Vorstandes bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

Dem Vorstand obliegt es gleichzeitig von der Beitragsordnung abweichende Festlegungen zu treffen, wenn der konkrete Einzelfall dies erfordert und die Mitgliederversammlung dem zustimmt.

Fördernde Mitglieder zahlen einen Betrag nach finanzieller Lage.

Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 7 - Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft kann durch Kündigung, Ausschluss, Erlöschen der juristischen Person, Tod einer natürlichen Person oder Auflösung des Verbandes beendet werden.

Die Kündigung hat an den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende zu erfolgen.

Ein Ausschluss kann durch mehrheitlichen Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn

-   das Mitglied mit der Beitragszahlung 2 Jahre im Verzug ist

-   das Mitglied gegen die Satzung erheblich oder wiederholt verstößt

-   die Voraussetzungen für die Aufnahme in den Verband nicht mehr

    gegeben sind

-   über das Vermögen des Mitgliedes ein Konkurs- oder Vergleichs-

    verfahren beantragt wurde.

Bei Einspruch gegen den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

Ein Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen besteht nicht.

Nicht einzutreibende Beiträge werden bei Löschung der Mitgliedschaft ausgebucht.

 

§ 8 - Gliederung

 

Der Verband bildet Arbeitskreise, die jedoch keine eigene Rechts-persönlichkeit besitzen.

Die Arbeitskreise werden jeweils durch einen sachverständigen Sprecher geleitet. Die Sprecher sind vom Vorstand zu bestätigen.

Von jeder Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Arbeitskreises zur Verfügung zu stellen.

 

§ 9 - Organe des Verbandes

 

Organe des Verbandes sind:

-   die Mitgliederversammlung

-   der Vorstand

-   die Geschäftsführung

 

§ 10 – Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden ordentlichen Mitgliedern.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftliches Verlangen von 1/3 der ordentlichen Mitglieder einzuberufen.

Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Ein Mitglied kann sein Stimmrecht auf ein anderes ordentliches Mitglied durch schriftliche Vollmacht übertragen. Die Vollmacht ist der Mitgliederversammlung vorzulegen, sie ist für jede Mitgliederversammlung erneut zu erteilen.

Das vertretende Mitglied darf einschließlich der eigenen Stimme nicht mehr als drei Stimmen auf sich vereinigen.

Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung mit Zweiwochenfrist schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein und leitet die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Steht der Versammlungsleiter zur Wahl eines Amtes an, so ist für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion die Versammlungsleitung an einen Wahlleiter zu übertragen, der von der Versammlung zu wählen ist.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein erschienenes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten immer als ungültige Stimmen und bleiben für das Abstimmungsergebnis außer Betracht. Entscheidend sind nur Ja- und Nein-Stimmen.

Zur Änderung der Satzung und Abberufung des Vorstandes ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden, wobei hierzu die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann.

Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wenn von mehreren Kandidaten niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, wobei dann derjenige gewählt ist, der mehr Stimmen als der Gegenkandidat erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut zu protokollieren. 

 

§ 11 - Vorstand

 

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

-   dem 1. Vorsitzenden

-   dem 2. Vorsitzenden

-   dem Schatzmeister

-   je 30 eingetragene Mitglieder ein, höchstens zwei Beisitzer

Die Verantwortlichkeiten sind im Geschäftsverteilungsplan begründet.

Der Vorstand bildet als ständiges Arbeitsgremium einen Beirat. Er wird gebildet aus den delegierten Verantwortlichen der kooperierenden Verbände. Er nimmt an allen Vorstandssitzungen teil.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt, er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Für vorzeitig ausscheidende Mitglieder sind für die Dauer ihrer Amtszeit Ersatzmitglieder zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.

Die Abberufung des Vorstandes oder einzelner Mitglieder kann nur durch eine Stimmenmehrheit von 2/3 aller anwesenden und vertretenen Mitglieder erfolgen.

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Verbandes, insbesondere die Überwachung der Geschäftsführung. Er ist für die Einstellung und Entlassung des Geschäftsführers zuständig.

Der Vorstand ist zuständig für die Erarbeitung der Rahmenkonzeption der Verbandstätigkeit, deren Durchführung und Überwachung.

Wurde durch die Mitgliederversammlung ein Ehrenvorsitzender ernannt, nimmt dieser an allen Vorstandssitzungen teil. Ein Ehrenvorsitzender hat im Vorstand ein Stimmrecht.

Der Vorstand führt seine Aufgaben ehrenamtlich durch.

Zur Erledigung der laufenden Geschäfte sowie zur Verwaltung des Vermögens dient die Geschäftsstelle, deren Leitung einem Geschäftsführer obliegt. Dieser arbeitet nach den Weisungen des Vorsitzenden.

 

§ 12 Vertretungsmacht

 

Vorstand im Sinne des Paragraphen 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und 2. Vorsitzende. Beide vertreten jeder einzeln den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

 

§ 13 - Auflösung

 

Der Beschluss über die Auflösung des Verbandes oder eine Änderung seines Zweckes kann nur von einer hierfür besonders einberufenen Mitgliederversammlung gefasst werden.

Zur Beschlussfassung ist die körperliche Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder des Verbandes erforderlich.

Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so ist eine zweite Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden und vertretenen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. Diese zweite Versammlung soll frühestens vier und spätestens acht Wochen nach der ersten einberufen werden.

Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

Die dem Liquidator obliegenden Entscheidungen über die künftige Verwendung des Verbandsvermögens für gemeinnützige Zwecke dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

 § 14 - Inkrafttreten

 

Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 08.05.2002 beschlossen.